zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.05.2021
§ 1. Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Integrales Forum.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung ganzheitlichen Denkens und integrativen Handelns, im Sinne der integralen Grundlagentheorien Ken Wilbers und anderer integraler Denker:innen.
Dies geschieht dadurch, dass der Verein:
- das Studium und die Diskussion des Werkes von Ken Wilber und anderer integraler Denker:innen und des integralen Gedankenguts anregt und Veranstaltungen dazu durchführt;
- durch die größtmögliche Würdigung und Integration von Forschungsergebnissen aus verschiedenen Forschungsdisziplinen integrale Erkenntnisse und Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit sammelt, prüft und verbreitet;
- die Anwendung des integralen Ansatzes für das Individuum und das kollektive Leben durch eigene Veranstaltungen, Seminare und Kongresse fördert (im Sinne des Vereinzwecks §2), sowohl für eine interessierte deutschsprachige, europäische und internationale Öffentlichkeit als auch für eine Fachöffentlichkeit;
- junge Wissenschaftler:innen mit Zuschüssen unterstützt, die die Anwendung des integralen Ansatzes auf ihre Fachdisziplin erforschen;
- die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen sucht und pflegt, die den gleichen Vereinszweck zum Ziele haben;
- die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen sucht und pflegt, die die integrale Grundlagentheorie Ken Wilbers und ihre praktischen Implikationen teilen;
- eine Website betreibt sowie Bildungsmaterialien und eine Fachzeitschrift herausgibt;
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
- Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.
- Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
- schwer gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- sich unehrenhaft verhält oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins beschädigt,
- trotz Mahnungen keine Beitragszahlungen leistet.
Gegen den schriftlich ergangenen Ausschlussbescheid kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Beschwerde.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
- Wer als nicht stimmberechtigtes Fördermitglied in den Status der aktiven Mitgliedschaft übergehen möchte, kann dies unter Nennung der im Vereinssinne relevanten Tätigkeiten beim erweiterten Vorstand beantragen. Diese Tätigkeiten sind in der Geschäftsordnung definiert. Der erweiterte Vorstand beschließt über den Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als aktives Mitglied besteht nicht.
- Der Status der aktiven Mitgliedschaft eines Mitglieds kann vom erweiterten Vorstand für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied keine relevanten Tätigkeiten gemäß Absatz (7) mehr ausübt.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
- Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 6. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 Personen. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen. Dies muss auf der nächsten Mitgliederversammlung entweder in seinem Amt bestätigt oder durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied ersetzt werden.
- Sollte der Vorstand zurücktreten wollen, gibt der Vorstand dies in einer Einladung zur nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt und setzt einen Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Vorstandes“ an. Ein überraschender Rücktritt des gesamten Vorstandes in einer Mitgliederversammlung macht es erforderlich, dass unabhängig von der Tagesordnung sofort ein neuer Vorstand gewählt wird, damit der Verein nicht ohne Führung bleibt. Dieser ad hoc gewählte Vorstand erhält von der Mitgliederversammlung einen klar umrissenen Auftrag, und er muss in einer folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entweder bestätigt oder durch einen neu gewählten Vorstand ersetzt werden. Die volle Amtszeit von zwei Jahren beginnt ab dieser letztgenannten Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Ebenso kann der Vorstand oder der erweiterte Vorstand Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.
- (gestrichen)
- Bei den Beschlüssen des Vorstands wird Einvernehmlichkeit angestrebt. Ist das nicht möglich, entscheidet die Mehrheit.
- Für Aufgaben und Projekte, die der Vorstand für wichtig hält, die er aber nicht selbst erfüllen kann, beruft er Gremien ein, die in der Regel aus Mitgliedern bestehen, denen aber auch Nichtmitglieder angehören können. Über die Ergebnisse wird auf der Mitgliederversammlung berichtet.
§ 8. Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand ist ein Vereinsorgan, das aus den Leiter:innen und Repräsentant:innen funktionaler Gruppierungen des Vereins zusammen mit dem Vorstand gebildet wird.
- Der erweiterte Vorstand entspricht dem Hauptkreis der Organisation. Die Besetzung dieses Vereinsorgans wird in der Geschäftsordnung detailliert beschrieben.
- Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach soziokratisch/holakratischem Vorbild wie in der Geschäftsordnung beschrieben.
- (gestrichen)
§ 9. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Jedes aktive Mitglied besitzt eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sobald ein Mitglied dies verlangt.
- Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Der Einladung liegen der Haushaltsplan, der Kassenbericht und die Änderungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung bei.
- Eine Mitgliederversammlung kann auch vollständig virtuell als Videokonferenz abgehalten werden. Die Einhaltung der vereinsrechtlichen und satzungsgemäßen Anforderungen ist durch entsprechende technische Bedingungen sicherzustellen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Es stellt die Protokollierung sicher, und es kann die Leitung der Versammlung delegieren. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von Versammlungsleitung und vom Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung kann das Protokoll von Mitgliedern eingesehen oder ihnen auf Wunsch zugesandt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll zur Genehmigung vorgelegt, und es wird darüber abgestimmt.
§ 10. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; Wahl und Abberufung erfolgen auf Antrag geheim,
- Wahl und Abberufung der beiden Kassenprüfer:innen einschließlich der Entgegennahme ihres Kassenberichtes. Die Wahlen und Abberufungen erfolgen auf Antrag geheim,
- Anweisungen und Aufträge an den Vorstand. Anträge dazu können aus der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen. Diese Anträge müssen entsprechend begründet sein,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
- Genehmigung des Haushaltsentwurfs,
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 11. (gestrichen)
§ 12. (gestrichen)
§ 13. Auflösung des Vereins, Vermögensübertragung
- Steht dieser Punkt auf der Tagesordnung, so muss in der Einladung besonders darauf hingewiesen werden und auch der Termin ist so zu wählen, dass möglichst viele aktive Mitglieder kommen können.
- Für die Auflösung müssen 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder stimmen. Eine Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung (§ 32 Abs. 2 BGB) ist in diesen Fällen nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt 2 Liquidator:innen zur Abwicklung der Auflösung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der gemeinnützigen Stiftung “European Integral Academy” (EIA) übertragen, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14. (gestrichen)
§ 15. Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.11.2008 in Oberursel/Frankfurt beschlossen und einstimmig verabschiedet.